10. Mai 2016

Abofalle Unterwäsche - Provea (Tono, Miriale), die totalen Abzocker!

An dieser Stelle muss ich meinem Ärger gerade mal Luft machen.

Wir kennen ja alle diese verlockenden Abos. Ein süßes Unterwäsche-Set für 5,- € - yay! Bestellt, zack - Abo am ***. 

Ein Verwandter hat vor einiger Zeit ziemlich blauäugig eines dieser Abos (Tono, ich glaube, es fing mit Socken an) wahrgenommen. Nach einiger Zeit bekam er ebenfalls Boxershorts (irgendwann auch Rasierklingen) in regelmäßigen Abständen zugesandt. Da der Herr sich nicht wirklich mit solchen Dingen auskennt, hat er das Ganze erst einmal laufen lassen. Vor ca. zwei Monaten hat er mich dann gefragt, was er machen könne, um diese Abos zu kündigen. Ich habe mir sämtliche Daten notiert, mich vor den PC gesetzt und die Kündigung geschrieben. Er hat sie per Einschreiben an das Unternehmen geschickt.

Siehe da - einen guten Monat später die nächste Lieferung. Ähm? Telefon geschnappt, Hotline angerufen (die ja bis 17:00 Uhr freundlicherweise kostenlos ist, ab diesem Zeitpunkt, also wenn berufstätige Menschen nach Hause kommen, ist dann nur noch eine 0900er-Nummer geschaltet). Eine relativ unfreundliche Mitarbeiterin bestätigte mir dann sehr kurz angebunden, die Kündigung sei eingegangen, es kämen keine weiteren Lieferungen. Endlich Ruhe? Nö. Vor ein paar Tagen kam die nächste Lieferung. 
Habe mich dann eben wieder an den Rechner gesetzt und eine bitterböse Mail mit dem Hinweis auf § 241 a BGB (siehe unten) geschrieben und damit gedroht, rechtliche Schritte und die Verbraucherzentrale einzuschalten, falls die Kündigungsbestätigung nicht bald eingeht. Selbstverständlich habe ich mich auch auf diesen Paragrafen berufen und mitgeteilt, dass ich die Ware nicht zurücksenden werde.

Die totale Abzocke und Abofalle. Was machen (ältere) Menschen, die keinen Plan von solchen Dingen haben? Bis zu ihrem Lebensende Boxershorts, Socken und Rasierklingen zum Wucherpreis beziehen? Ein derart ignorantes Verhalten wie das dieser Firma habe ich noch nie erlebt. 


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 241a Unbestellte Leistungen

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
*)
Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen